Alleinerziehend

Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende 2019

22. März 2019
Finanzen

Update - Stand: 3/2019

Vor fast genau einem Jahr ging mein erster Blogbeitrag zum Thema finanzielle Hilfen für Alleinerziehende online. Da es in der Zwischenzeit einige Änderungen gab und es auch in diesem Jahr noch weitere Änderungen geben wird, möchte ich dir diese nicht vorenthalten. Deshalb habe ich heute ein Update für dich: Finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende 2019.

Wenn du dich gerade erst kürzlich getrennt hast, ist das Thema Finanzen wahrscheinlich mit eines deiner größten Sorgen. Es dauert eine Weile, bis man sich in die neue Lebensituation hineingefunden hat und die neue Situation als Alleinversorger/in der Familie in den Griff bekommt. Genau aus diesem Grund habe ich eine Übersicht für dich zusammengestellt, die hoffentlich ein bisschen Licht in deinen Finanzdschungel und zu deiner finanziellen Unterstützung bringt.

Deine Möglichkeiten:

  • Eigenes Einkommen
  • Kindergeld
  • Unterhalt
  • Unterhaltsvorschuss
  • Ehegattenunterhalt
  • Betreuungsunterhalt
  • Steuervorteile
  • Übernahme der Kinderbetreuungskosten
  • Wohngeld
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe
  • Geplante Neuerungen zum Kinderzuschlag

 

Eigenes Einkommen

Etwas einfacher hast es natürlich, wenn du selbst ein eigenes Einkommen hast, das ausreicht um den Lebensunterhalt von dir und deinen Kindern zu bestreiten. Oft ist es jedoch der Fall, gerade wenn du Mama bist, dass du nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehst. Dann reicht dieses Einkommen natürlich nicht aus. Hier gibt es verschiedene Finanzielle Unterstützung, die du zusätzlich beantragen kannst. Und auch wenn du bereits Vollzeit arbeitest, gibt es verschiedene Hilfen, auf du im Sinne deiner Kinder nicht verzichten musst, wie zum Beispiel den Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Beides wird nämlich unabhängig von deinem Einkommen gezahlt. Mehr dazu gleich.

Kindergeld

Kindergeld steht dem Elternteil zu, bei dem die Kinder leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Bleiben die Kinder bei dir, so hast du den Anspruch auf Kindergeld.

Seit dem 01.01.2018 stehen dir für

  • das 1. und 2. Kind: 194 € pro Monat
  • für das 3. Kind: 200 € pro Monat
  • ab dem 4. Kind: 225 € pro Monat

zu.

Für bereits volljährige Kinder erhältst du nur Kindergeld, wenn diese noch zur Schule gehen oder sich in Ausbildung oder Studium befinden. Der Anspruch bleibt bis zum 25. Lebensjahr bestehen.

Um Kindergeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Behörde (meist die Familienkasse) gestellt werden. Dieser muss zusammen mit der Geburtsurkunde eingereicht werden. Der Anspruch besteht ab dem Monat der Geburt des Kindes und kann für insgesamt 4 Jahre rückwirkend beantragt werden. Antragsformulare gibt es direkt bei der Behörde oder Online.

ACHTUNG ÄNDERUNG ZUM 01.07.2019:

Zum 01. Juli 2019 gibt es einer Kindergelderhöhung. Dann erhältst du für 

  • das 1. und 2. Kind: 204 € pro Monat
  • für das 3. Kind: 210 € pro Monat
  • ab dem 4. Kind: 235 € pro Monat.

Leider ist diese Nachricht für uns Alleinerziehende mal wieder eine Milchmädchenrechnung. Die Erhöhung des Kindergeldes wird nämlich voll auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und zur Hälfte auf den Kindesunterhalt. Das bedeutet, diejenigen die ohnehin schon am wenigsten haben, erhalten in der Gesamtsumme keine Erhöhung des Einkommens. Diese Erhöhung des Kindergeldes lohnt sich also nur für Familien, in denen keine Unterhaltsbeträge fliesen. Traurig aber wahr.

Unterhalt

Unterhalt für deine bei dir wohnenden Kinder steht dir dann zu, wenn diese minderjährig. Außerdem sollten sie sich noch in der ersten Ausbildung befinden und unverheiratet sein. Bei erwachsenen Kindern unterscheidet man zusätzlich noch nach privilegierten volljährigen Kindern (Volljährige unter 21 Jahre in allgemeiner Schulausbildung) und volljährigen Kindern in der ersten Berufsausbildung.

Hierbei ist es egal, ob du mit dem Vater deiner Kinder verheiratet bist. Der Unterhaltsanspruch besteht immer, zumindest in Höhe des Mindestunterhaltes. Dieser ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil hat einen Selbstbehalt, der sich nach seiner Berufstätigkeit und seinem Einkommen richtet.

Ein nicht erwerbstätiger Elternteil hat einen Selbstbehalt von 880,00 €.

Wichtig: Bei Erwerbslosigkeit ist das Elternteil verpflichtet, sich um eine neue Arbeit zu bemühen. Gemäß der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sollen mindestens 20 Bewerbungen pro Monat geschrieben werden.

Ein erwerbstätiger Elternteil hat einen Selbstbehalt von mindestens 1.080,00 € für Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder. Und 1.300,00 € für volljährige Kinder.

Sollte nach der Berechnung des Unterhaltes der Anspruch dazu führen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil unter die Grenze des Selbstbehaltes fällt, so muss eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden.

Die Unterhaltsberechnung kannst du durch das Jugendamt oder durch einen Anwalt vorgenehmen lassen. Ebenfalls durch das Jugendamt oder per Gerichtsurteil kannst du einen Unterhaltstitel erwirken. Hier wird der Unterhalt festgelegt und amtlich festgehalten. Dies hat den Vorteil, dass sofort gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckt werden kann, wenn dieser die Unterhaltszahlungen einstellen sollte.

Den Unterhalt solltest du schnellstmöglich beantragen, da er nicht rückwirkend gezahlt wird, sondern erst nach Antragstellung.

Auch der Mindestunterhaltsbetrag wurde wieder etwas erhöht und sieht aktuell so aus:

  •  0- 5 Jahre: 354,00 €
  •  6-11 Jahre: 406,00 €
  • 12-17 Jahre: 476,00 €

Neben dem Unterhalt kannst du auch einen sog. Sonderbedarf beantragen. Denn auch Klassenfahrten, Kita-Gebühren oder sonstige außergewöhnliche Zahlungen müssen sich Eltern teilen. Diese Sonderkosten musst du innerhalb von 12 Monaten nach deren Entstehen beantragten.


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Unterhaltsvorschuss

Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil nicht zahlt oder die Vaterschaft ungeklärt ist, können Unterhaltsvorschuss erhalten.

Der Unterhaltsbetrag richtet sich hierbei nach dem Alter des Kindes und ist unabhängig vom Einkommen des Antragstellers.

So erhalten Kinder seit dem 01.01.2019 von

  •  0- 5 Jahren: 160,00 €
  •  6-11 Jahren: 212,00 €
  • 12-17 Jahren: 281,00 € (Einschränkungen hier nur bei gleichzeitigem Hartz IV-Bezug).

monatlich.

Den Antrag musst du beim zuständigen Jugendamt bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Da von der Antragstellung bis zur erstmaligen Auszahlung des Unterhaltvorschusses bis zu 12 Wochen vergehen können, ist hier eine enorme Geduld gefragt. Positiv ist jedoch, dass der Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab dem Datum der Antragsstellung gezahlt wird. 

ACHTUNG ÄNDERUNG ab 01.07.2019:

Wie ich bereits zuvor erwähnt habe, wird der Unterhaltsvorschussbetrag ab Juli 2019 wieder um 10 Euro gesenkt werden, da der Kindergeldbetrag steigt und auf den Unterhaltsvorschuss voll angerechnet wird. 

Ehegattenunterhalt

Wenn dein Ex-Partner berufstätig ist, solltest du in jedem Fall Trennungsunterhalt einfordern. Einzige Voraussetzungen sind, dass er ein höheres Einkommen als du erzielt. Und dass er nach Abzug des Kindesunterhaltes noch über der Grenze des Selbstbehaltes liegt. Eine professionelle Beratung kann hier sehr nützlich sein, vor allem auch im Hinblick auf den späteren nachehelichen Unterhalt, falls ihr verheiratet seid. 

Betreuungsunterhalt

Dieser steht dir zu, bis euer Kind 3 Jahre alt ist. Der Gesetzgeber ist hier der Meinung, dass dir eine Erwerbstätigkeit vorher nicht zugemutet werden kann. Es ist auch unerheblich, ob ihr verheiratet seid oder ein nichteheliches Kind habt.

Steuervorteile

Als Alleinerziehende steht dir ein Wechsel der Lohnsteuerklasse zu. Das macht sich vor allem bemerkbar, wenn du vorher in der Lohnsteuerklasse V warst. Jetzt bekommst du die Lohnsteuerklasse II (Alleinerziehend mit Kind), die dir deutlich weniger Abzüge auf deiner Gehaltsabrechnung bringt.

Zu beachten: Die Lohnsteuerklasse II steht dir nur zu, solange du mit deinen Kindern auch alleine lebst. Solltest du irgendwann wieder einen neuen Partner haben, mit dem du zusammen wohnst, entfällt auch der Steuervorteil.

Übernahme der Kinderbetreuungskosten

Ebenfalls beim Jugendamt beantragen solltest du die Übernahme der Kinderbetreuungskosten, sofern die Kinder bereits im Kindergarten oder in der Schule sind. Nach Erteilung des Bescheids wird der geschuldete Beitrag direkt vom Jugendamt an die Einrichtung oder Schule gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt meistens ein Jahr. Danach musst du einen neuen Antrag stellen.

TIPP: Das Jugendamt übernimmt auch die Kosten für das Mittagessen in der Schule oder im Kindergarten, wenn du kein Wohngeld erhältst. Das musst du gesondert beantragen. Nach dem Wegfall des Wohngeldes bei mir Anfang des Jahres hat mir das natürlich keiner freiwillig verraten. Den Tipp habe ich von einer lieben Mitarbeiterin der Schulbetreuung bekommen. Also wenn du kein Wohngeld erhältst, unbedingt beim Jugendamt auch das Mittagessen beantragen, sofern deine Kinder es benötigen.

Wohngeld

Eine weitere Hilfe kann die Beantragung von Wohngeld bei der zuständigen Wohngeldstelle sein. Faktoren für den Erhalt und die Höhe der Zahlung sind:

  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • das Gesamteinkommen des Haushaltes
  • die Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (bei Eigentum)
  • kein Bezug von weiteren Sozialleistungen (z.B. Hartz IV).

Auch hier gilt, den Antrag schnellstmöglich stellen, da unter Umständen bis zur Erteilung des Bescheids bis zu 6 Wochen vergehen können.

Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ich empfehle dir, den Antrag bereits nach 10 Monaten Bezug zu stellen, dass es durch die Bearbeitungszeit durch die Behörde, keine Unterbrechung der Zahlung gibt.

Ein weiterer Vorteil des Wohngeldbezugs ist der, dass dir dadurch Leistungen für Bildung und Teilhabe zustehen. Das ist vor allem wichtig, wenn der Vater keinen Unterhalt und somit auch keinen Sonderbedarf zahlt. Mit dem Wohngeldbescheid erhältst du in der Regel eine Teilhabebescheinigung mit der Erklärung, wo du diese Einreichen kannst.

Wenn du dir nicht sicher bist, ob dir Wohngeld zusteht, stelle den Antrag trotzdem. Mehr als eine Ablehnung kann ja nicht passieren. 

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Mit dem Wohngeldbescheid erhältst du den Bescheid für Leistungen von Bildung und Teilhabe.

Teil des Pakets sind:

  • Übernahme von Ausflügen und Klassenfahrten
  • Zuschuss zum Schulbedarf von 100 € jährlich
  • Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung
  • Nachhilfe
  • Mittagessen in Schule oder Kindergarten
  • Beiträge für Vereine, Musikschule o.ä. in Höhe von 10 € monatlich pro Kind.

Es lohnt sich also in jedem Fall einen Wohngeldantrag zu stellen, auch wenn nur ein kleiner Zuschuss erzielt werden kann, da die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets zusätzlich eine enorme Erleichterung bedeuten.

Geplante Neuerungen zum Kinderzuschlag für Alleinerziehende

Der Kinderzuschlag liegt im Moment bei 170 € pro Monat und Kind. Mit dem neuen Starke-Familien-Gesetz soll diese Betrag zum 01. Juli 2019  auf 185 € Euro erhöht werden. Und ab Januar 2010 soll es noch weitere Änderungen geben. 

Was jetzt neu und wichtig am Kinderzuschlag ist, ist dass er nun auch für Alleinerziehende geöffnet werden soll. Bisher war es so, dass der Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss voll als Einkommen des Kindes angerechnet wurde. Das heißt, wenn du nun ein Kind in der Altersstufe 6-11 hast, erhält dieses 212 € Unterhaltsvorschuss. Da der Kinderzuschlag niedriger ist, erhältst du ihn also nicht.

Mit der Gesetzesänderung sollen Unterhaltszahlungen den Kinderzuschlag zukünftig nur noch um 45 % mindern, wenn dadurch nicht mehr als 100 € von diesem „Kinder“-Einkommen unberücksichtigt bleiben. Es lohnt sich also auf jeden Fall das Ganze weiter zu verfolgen und dann eventuell ab Juli auch den Kinderzuschlag zu beantragen.


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Ich hoffe, ich konnte dir mit meinem Update 2019 etwas weiterhelfen. 

Für deine bessere Übersicht kannst du hier noch meine kostenlose Checkliste downloaden und einfach ausdrucken. 

Deine 
Janina

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1 Comment

  • Reply Anna 12. Juni 2021 at 17:05

    Liebe Janina, Du hast einen großartigen Blog! vielen Dank für Deine ehrlichen und netten Beiträge. Alles Gute für Dich und Deiner Familie!
    Liebe Grüße Anna

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